RS UVS Wien 2003/02/28 03/M/03/6768/2002

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 1 StVO ist Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, samt den ihn ihrem Zuge befindlichen und diesem Zweck dienenden baulichen Anlagen. Das Verbot, ein Fahrzeug vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt auf der Fahrbahn zu parken, erlischt nicht schon dann, wenn sich zwischen Fahrbahn und Hauseinfahrt ein weiterer Teil der Straße befindet. Vielmehr ist dies sogar regelmäßig der Fall, da sich zwischen der Fahrbahn und der Hauseinfahrt meist ein Gehsteig, also ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO), befindet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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