RS UVS Kärnten 2003/03/05 KUVS-1446-1448/9/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein kurzfristiges Anhalten nach dem Verkehrsunfall reicht nicht aus, um die im § 4 Abs 1 lit a StVO normierte Anhalteverpflichtung zu erfüllen. Hält der Beschuldigte sein Fahrzeug lediglich kurzfristig an, wobei er sich nicht um die am Boden liegende Person gekümmert hat, so ist dieses Verhalten nicht genüglich, um ihn vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf zu exkulpieren.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Meldung, Meldepflicht, Gendarmerie, Polizei, Anhalten, Anhalteverpflichtung, Personenobsorge
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten