RS UVS Steiermark 2003/03/06 99.8-5/2002

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Veröffentlicht am 06.03.2003
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Rechtssatz

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe nach § 51a VStG kann nur zur Befreiung von jenen Kosten beantragt werden, die dem Beschuldigten durch seine Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten entstehen. Anders als in anderen Verfahrenssystemen wie der ZPO erschöpft sich die Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafverfahren in der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger und in der Übernahme seiner Kosten (Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze,

2. Band, Wien 2000, Seite 1011). So findet sich in § 51a VStG keine Regelung, wonach auch andere Kosten zu übernehmen wären. Somit ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen, wenn er nach Zurückziehung der Berufung die Befreiung vom Ersatz der Barauslagen gemäß § 76 AVG anstrebt, die durch das eingeholte Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind und vom UVS der Antragstellerin bescheidmäßig vorgeschrieben wurden.

Schlagworte
Verfahrenshilfe Kostentragung Barauslagen Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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