RS UVS Steiermark 2003/03/07 32.5-1/2003

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Veröffentlicht am 07.03.2003
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Rechtssatz

Da gemäß § 54b Abs 1 VStG nur rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind, ist ein in Berufung gezogener Teilzahlungsbescheid zu beheben, wenn das zugrundeliegende Straferkenntnis entgegen § 9 Abs 1 ZustG dem Beschuldigten und nicht dem ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde, sodass sich die Berufung gegen das Straferkenntnis als rechtzeitig erweist, weil sie eine Woche nach der Heilung des Zustellmangels eingebracht wurde. Somit war auch der Antrag auf Teilzahlung der verhängten Strafen keine Rechtsgrundlage für den Teilzahlungsbescheid.

Schlagworte
Teilzahlungsbescheid Rechtskraft Zustellmangel Rechtsgrundlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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