War der Beschuldigte in der Position des Wartepflichtigen, da vor der Kreuzung das Vorschriftszeichen "VORRANG GEBEN" aufgestellt war, so ist der Lenker des anderen Fahrzeuges als der Vorrangberechtigte anzusehen und darf der Wartepflichtige erst dann in eine Kreuzung einbiegen, wenn dadurch vorrangberechtigte Fahrzeuglenker weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken genötigt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte durch sein Verhalten diese gesetzliche Bestimmung verletzt, da der vorrangberechtigte Lenker auf Grund des Fahrverhaltens des Beschuldigten die Bremse betätigen musste, um die Fahrgeschwindigkeit wesentlich zu reduzieren.