RS UVS Kärnten 2003/03/18 KUVS-497/8/2003

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Rechtssatz

Wird der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B unter der Auflage erteilt, dass die Lenkberechtigung nur für Kraftfahrzeuge mit Automatikgetriebe und Servolenkung (wegen fortschreitender Muskelerkrankung Ausgleichsfahrzeug erforderlich) gültig bis 21.11.2007, ist, so kann die Auflage dann entfallen, wenn ein Sachverständigengutachten zum Ergebnis kommt, dass spezielle Fahrzeugeinbauten nicht notwendig erscheinen. Hinsichtlich des Ausspruches über die Befristung der Lenkberechtigung ist ebenfalls auf das Sachverständigengutachten Bedacht zu nehmen, wobei insbesondere der Hinweis ins Gewicht fällt, dass Überprüfungen in regelmäßigen Abständen notwendig erscheinen. (Teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Führerschein, Lenkberechtigung, Auflagen, Auflagenentfall, Befristung, Überprüfung, Fahrzeugeinbauten, Notwendigkeit von Fahrzeugeinbauten, Automatikgetriebe, Servolenkung, Sachverständigenbeweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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