RS UVS Tirol 2003/04/03 2002/16/101-12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Rechtssatz

Beim Berufungswerber wurde nach der Einlieferung in die Klinik zu diagnostischen Zwecken Blut abgenommen. Dabei ist der Blutabnahmezeitpunkt nicht mehr ermittelbar. Außerdem wurde das Blut nicht nach den üblichen gerichtsmedizinischen Methoden analysiert, sondern nach dem Kodak-Trockenchemie-Verfahren, das durch eine 20%ige Fehlerquote gegenüber der üblichen gerichtsmedizinischen Methode bekannt ist. Dieser Blutanalysewert und das darauf basierende gerichtsmedizinische Gutachten sind daher kein geeigneter Gegenbeweis gegen das Ergebnis der anschließend durchgeführten Alkomatmessung. Im Zweifel wird jedoch ein günstiger Umrechnungswert vom Alkomatwert zum Blutalkoholwert, abweichend vom gesetzlichen Umrechnungsschlüssel nach § 5 Abs 1 StVO 1960 angenommen. Der daraus resultierende Wert von 2,2% lässt jedoch nicht auf eine Unzurechnungsfähigkeit schließen. Eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO wird daher als erwiesen angesehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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