RS UVS Wien 2003/04/04 06/46/3988/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2003
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Rechtssatz

Die fehlende Prozessfähigkeit des Adressaten schließt die rechtswirksame Zustellung eines Bescheides selbst dann aus, wenn der Bescheid diesem tatsächlich zugekommen ist (siehe dazu auch VwGH vom 21.6.1957, Slg. A 1294/55 sowie ausführlich OGH vom 29.9.1992, 4 Ob 543/92). Wird aufgrund eines im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens als erwiesen festgestellt, dass die Prozessfähigkeit betreffend den gegenständlichen Zustellvorgang nicht vorgelegen ist und lassen weder die Aktenlage noch die Aussagen der Sachverständigen in der Verhandlung den Schluss zu, die Berufungswerberin habe bis zur Kenntnisnahme der Berufung durch ihren erst nach dem Zustellvorgang bestellten Sachwalter die Prozessfähigkeit wiedererlangt, so wurde die Zustellung des Bescheides erst mit der Kenntnisnahme durch den der Berufungswerberin für ihre Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestellten Sachwalter bewirkt.

Die Fragen der Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit und ihrer Prozessfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses können selbst bei unverändert gebliebenem Gesundheitszustand durchaus unterschiedlich zu beantworten sein. Im gegenständlich zu beurteilenden Fall war nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung die Beschuldigte bei unverändert gebliebener gesundheitlicher Beeinträchtigung zwar einerseits noch fähig, einzusehen und zu erkennen, dass sie nicht der Geheimprostitution nachgehen durfte, war jedoch andererseits nicht mehr in der Lage, zu realisieren, dass sie auf ein Straferkenntnis binnen einer bestimmten Frist reagieren müsse; um Rechtsmittelfristen zu wahren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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