RS UVS Kärnten 2003/04/09 KUVS-668/10/2002

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Veröffentlicht am 09.04.2003
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Rechtssatz

Wer als Betreiber einer genehmigten Betriebsanlage es unterlässt, die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A auferlegte Betriebszeit der Betriebsanlage in den Betriebsarten "Cafe-Restaurant" und "Bar" von 06.00 bis 04.00 Uhr einzuhalten - das Lokal war am 30.3.2001 bis 05.15 Uhr betrieben worden und hatten sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen auf der Betriebsfläche des Lokals aufgehalten - so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gewerbe, Betrieb, Betriebsanlage, Gewerbebetrieb, Auflage, Betriebszeit, Betriebszeitverletzung, Cafe-Restaurant, Bar, Betriebsfläche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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