RS UVS Vorarlberg 2003/04/10 1-0025/03

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Rechtssatz

In Anbetracht der Eigenart des Getränkeausschankes und der Verabreichung von Speisen, die ansich Tätigkeiten von kurzer Dauer darstellen, weist schon der festgestellte Zeitraum von ca 20 Uhr bis zu den Morgenstunden des Folgetages eine solche Dauerhaftigkeit auf, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als erfüllt anzusehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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