RS UVS Wien 2003/04/15 03/P/03/10653/2002

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Veröffentlicht am 15.04.2003
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Rechtssatz

Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs 2 KFG ist jene natürliche oder juristische Person, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (st. Rsp. VwGH). Durch die danach (also nach dem Zeitpunkt, auf den sich die Lenkeranfrage bezog) erfolgte Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen hat sich an ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin nichts geändert. Jedoch ist ab Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Masseverwalter hinsichtlich eines zur Konkursmasse gehörigen, für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges - solange dieses nicht abgemeldet und keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist - als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers anzusehen. Den Masseverwalter treffen daher als Vertreter des Gemeinschuldners die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG (st. Rsp. VwGH). Der Berufungswerber war im Zeitpunkt der behördlichen Lenkeranfrage als Masseverwalter Vertreter der Gemeinschuldnerin und als solche zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet. Die Frage, ob ihm die Erteilung der Lenkerauskunft auch möglich war, ist keine Frage der Verantwortlichkeit sondern eine des Verschuldens.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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