RS UVS Steiermark 2003/04/17 20.3-28/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Einem Organ steht bei der Ausstellung einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG nicht das Ermessen zu, für welche der festgestellten Verwaltungsübertretungen der entgegengenommene Betrag verwendet wird. Ausschlaggebend ist vielmehr ist der (erklärte) Wille des Bestraften, wenn die Höhe des entgegengenommenen Betrages  als Organmandat für jede der festgestellten Übertretungen ausreicht (wie ? 21,-- für ein defektes Abblendlicht oder eine Anstandsverletzung). Durch die Vorgangsweise wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtszug genommen.

Schlagworte
Organstrafverfügung Einzahlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten