RS UVS Tirol 2003/04/17 2003/25/029-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 77 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 (Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit sowie des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn) vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Das heißt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 sind die selben wie jene, an die das Gesetz im § 77 die Errichtung einer Anlage knüpft. Aus dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass bei einem mittleren Spitzenpegel von 80 dB bei basshaltiger Musik bis 22.00 Uhr weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung beim Anwesen des Berufungswerbers eintritt. Bei dieser Sachlage ist die Genehmigung zu erteilen. In einem Betriebsanlagenverfahren ist das vorliegende Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit hin zu prüfen und sind keine Vergleiche mit anderen Bewilligungen anzustellen. Dazu kommt, dass der vom Rechtsmittelwerber herangezogene Vergleich mit seinem Terrassenbetrieb ein untauglicher ist, weil ihm die Beschallung seiner Freiterrasse mit 65 dB bis 20.00 Uhr und der K.GmbH die eines Glaspavillons mit 80 dB bis 22.00 Uhr erlaubt ist. Es liegt auf der Hand, dass hinsichtlich der Schallausbreitung eine im Freien abgespielte Musik nicht mit der in einem geschlossenen Raum abgespielten verglichen werden kann. Zu diesem Zweck ist eben jedes Projekt im Einzelfall von der Behörde zu prüfen. Wenn der selbe Sachverständige beim Rechtsmittelwerber prinzipielle Bedenken gegen einen Freiterrassenbetrieb

nach 20.00 Uhr hatte, dann liegt überhaupt kein Widerspruch darin, wenn er gegen das Musikabspielen in einem Glaspavillon keine Bedenken hegt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann schon allein deswegen nicht vorliegen. Aus dem medizinischen Gutachten ergibt sich, dass beim Anwesen des Berufungswerbers die Bassrhythmen leicht wahrnehmbar, bei gekipptem Fenster nochmals deutlich gemindert und bei geschlossenem Fenster nicht mehr hörbar sind. Die folgerichtige Schlussfolgerung daraus ist, dass diese Beeinträchtigung nicht unzumutbar ist.

Schlagworte
Vergleich, Glaspavillons, Terrassenbetrieb, Verletzung, Gleichheitsgrundsatzes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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