RS UVS Tirol 2003/04/22 2003/11/030-2

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Veröffentlicht am 22.04.2003
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Rechtssatz

Aufgrund der Anzeige vom 26.08.2002, GZ 1962/1/2002 ROS, steht lediglich fest, dass M. R. am 23.08.2002 um 18.10 Uhr als Lenker eines Wohnmobiles, Marke Hymner, in Waidring bei Strkm. 44,5 auf der B 178 kontrolliert wurde. Das Wohnmobil war mit dem Probefahrtkennzeichen XY versehen. Dieses Probefahrtkennzeichen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 16.12.1996 der Firma B. Transport GmbH und Co KG bewilligt.

Dem erstinstanzlichen Akt sind keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen, dass das fragliche Wohnmobil zum Tatzeitpunkt auf die B. Transport GmbH und Co KG zum Verkehr zugelassen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten die Pflichten des Zulassungsbesitzers gemäß § 103 KFG nicht bei Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen.

Schlagworte
Pflichten, Zulassungsbesitzers, Probefahrten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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