RS UVS Vorarlberg 2003/04/23 1-0020/03

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 16 Abs 1 lit b StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale iS des § 44a Z 1 VStG

a) mit welcher Geschwindigkeit das überholte Fahrzeug gefahren ist

b) mit welcher Geschwindigkeit das überholende Fahrzeug das Überholmanöver durchgeführt hat,

c) die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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