RS UVS Salzburg 2003/04/24 3/13313/5-2003br

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Rechtssatz

Wenn in der Anzeige irrtümlich die nicht mehr gültige (nunmehr neu nummerierte) Kilometrierung verwendet wurde und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kein entsprechend richtiger Vorhalt stattfand (neue Nummerierung) liegt iS des § 32 Abs 2 VStG keine taugliche Verfolgungshandlung vor.

Schlagworte
§ 20 Abs 2 StVO; Tatort; taugliche Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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