RS UVS Tirol 2003/04/25 2003/22/050-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2003
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Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung von Anbringen zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist aber eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich. Das vorliegende Berufungsschreiben vom 01.03.2003 richtet sich sowohl nach der Überschrift als auch dem Inhalt eindeutig gegen die Entziehung der Lenkberechtigung. Dies umso mehr, als der diesbezügliche Bescheid, mit welchem dem Beschuldigten die Lenkberechtigung entzogen wurde, mit dem exakt gleichen Betreff, nämlich ?Entziehung der Lenkberechtigung? versehen ist. Demgegenüber trägt das diesbezügliche Straferkenntnis den Betreff ?Verwaltungsübertretung nach der StVO, dem FSG und dem KFG?. Auch geht aus dem vom Beschuldigten am 23.04.2003 zur Post gegebenen Schreiben hervor, dass nur eine Berufung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung eingebracht wurde. In diesem Schreiben führt der Beschuldigte nämlich aus, er sei der Meinung gewesen, dass die Berufung gegen den Führerscheinentzug gleichzeitig für das Straferkenntnis Gültigkeit habe, was aber nicht der Fall ist. Die mit diesem Schreiben nachgeholte Berufung gegen das Straferkenntnis ist jedoch insoferne verspätet, als dem Beschuldigten das Straferkenntnis am 18.02.2003 persönlich zugestellt wurde und die Berufung dagegen erst am 23.04.2003 zur Post gegeben wurde. Das Straferkenntnis enthält eine eindeutige Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung an, Berufung eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 04.03.2003.

Das Straferkenntnis ist damit in Rechtskraft erwachsen und war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schriftsätzen, Berufung, verspätet, Rechtsmittelbelehrung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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