RS UVS Kärnten 2003/05/05 KUVS-954-960/2/2003

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Rechtssatz

Gegenstand des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 23.10.2002, Zahl: KUVS-1160-1167/19/2001, abgeschlossenen Verfahrens war die Genehmigung des Jagdpachtvertrages vom 19.9.2002 betreffend das Gemeindejagdgebiet "A", wobei dieser Jagdpachtvertrag zwischen der Gemeinde B als Verpächterin und der Jagdgemeinschaft C als Pächterin abgeschlossen wurde. Bei den nunmehrigen Antragstellern handelt es sich nicht um Mitglieder der Jagdgemeinschaft C und mangelt es ihnen aus diesem Grund an einer Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Aus diesem Grund mangelt es dem Antrag an den Formalvoraussetzungen, weshalb ohne auf das materielle Vorbringen näher einzugehen war, dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Jagd, Jagdverpachtung, Gemeindejagd, Gemeindejagdverpachtung, Wiederaufnahme, amtswegige Wiederaufnahme, Parteistellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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