RS UVS Kärnten 2003/05/09 KUVS-915-916/4/2003

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Veröffentlicht am 09.05.2003
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Rechtssatz

Mit der Bestimmung des Gesetzgebers an der Spitze des § 15 StVO, dass nur links überholt werden darf, soll zu Ausdruck gebracht werden, dass das Linksüberholen den Regelfall bilden muss. Auf der Autobahn darf auf der rechten Seite auch dann nicht überholt werden, wenn der Vorausfahrende durch Fahren auf der linken Seite das Überholen allenfalls mutwillig verhindert. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte die Motorradfahrer auf der Autobahn auf der rechten Seite überholt und hat er sich insofern nach den Bestimmungen der StVO zu verantworten.

Schlagworte
Überholen, Linksüberholen, Fahrspur, Überholspur, Autobahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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