RS UVS Vorarlberg 2003/05/09 3-82-03/03

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Veröffentlicht am 09.05.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Für das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, für welches an Stelle einer mündlichen Verhandlung ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, ist in Analogie zu dieser Bestimmung davon auszugehen, dass Nachbarn Einwendungen im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung innerhalb der eingeräumten Anhörungsfrist erheben müssen, um den Eintritt der Präklusion zu verhindern. Dies setzt wiederum voraus, dass die Bekanntmachung des Projektes gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 ordnungsgemäß erfolgt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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