RS UVS Kärnten 2003/05/12 KUVS-1765/5/2002

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Veröffentlicht am 12.05.2003
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Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung haben Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort die nächst Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, wenn dabei Personen verletzt worden sind. Es reicht nicht, sein Fahrzeug kurz anzuhalten um dann nach Ablehnung der Hilfe von Seiten der verletzten Person oder deren Begleiter, wie vorliegend der Fall,  einfach die Fahrt fortzusetzen.

Schlagworte
Verständigungspflicht, Verkehrsunfall, Personenschaden, Unfallverursacher, Unfallopfer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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