RS UVS Steiermark 2003/05/14 42.2-11/2003

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Veröffentlicht am 14.05.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 3 Z 7 lit a FSG ist eine Person nicht verkehrszuverlässig, wenn sie ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat. Hiefür ist eine Entziehung von 8 Monaten gerechtfertigt, wenn die Lenkberechtigung für die Gruppe B wegen wiederholter Alkoholdelikte auf die Dauer von 10 Monaten bis 17.03.2003 entzogen worden war und die betreffende Person bereits am 09.12.2002 einen PKW lenkte, der auch erhebliche technische Mängel aufwies.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung entzogene Lenkberechtigung Entziehungszeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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