RS UVS Vorarlberg 2003/05/15 1-0167/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2003
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Rechtssatz

Für den Fall, dass eine mündliche Lenkeranfrage an eine juristische Person erfolgt, ist diese Anfrage an jene Person zu richten ist, die die juristische Person nach außen vertritt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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