RS UVS Steiermark 2003/05/19 43.14-2/2003

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Veröffentlicht am 19.05.2003
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Rechtssatz

Der Antrag eines Sägewerkinhabers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die in der Betriebsanlagen-Änderungsgenehmigung vorgeschriebene Verkürzung der Betriebszeiten auch für das Be- und/oder Entladen von LKW`s im Rahmen des Sägewerkbetriebes gelte oder nicht, konnte von der erstinstanzlichen Behörde bereits mangels einer strittigen Rechtsfrage zurückgewiesen werden, da sich die betreffende Antwort aus dem Änderungsgenehmigungsbescheid ergab. So waren die Ladetätigkeiten im Sägewerkbetrieb, wie etwa die Arbeiten am Radlader, bereits Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens gewesen, wobei die Einschränkung der Betriebszeiten im Änderungsgenehmigungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund der Berufung eines Nachbarn erfolgte, und zwar zum Schutz der Nachbarn vor Betriebslärm zu Zeiten, die gemeinhin der Erholung dienen. Das Be- und Entladen von Holz ist eine typische Tätigkeit im Rahmen eines Sägewerkbetriebes und verursacht naturgemäß Lärm, der sich auf die Nachbarschaft negativ auswirken kann. Somit konnte mangels einer (zeitlichen) Spezifizierung der einzelnen Ladetätigkeiten im Änderungsgenehmigungsbescheid nicht strittig sein, dass alle Be- und Entladetätigkeiten im Sinne des Auflagenzweckes nur mehr innerhalb der verkürzten Betriebszeiten vorgenommen werden durften.

Schlagworte
Feststellungsbescheid Antrag Zurückweisung strittige Rechtsfrage Betriebsanlage Änderung Genehmigungsbescheid Ladetätigkeit Sägewerkbetrieb Lärmschutz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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