RS UVS Kärnten 2003/05/19 KUVS-1938/7/2002

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Veröffentlicht am 19.05.2003
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Rechtssatz

Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines gerichtlichen Zuschlages an den Meistbietenden ist zum Zweck der Begründung des Hauptwohnsitzes unter der Auflage, dass der Ersteher innerhalb eines Jahres seinen Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung begründet, zu erteilen. Dies insbesondere dann, wenn während des Berufungsverfahrens die Ausländereigenschaft des Berufungswerbers wegfällt.

Schlagworte
Grundverkehr, Zuschlag, Meistbieter, Ausländer, Inländer, Hauptwohnsitz, Hauptwohnsitzbegründung, Hauptwohnsitzfrist , Ausländereigenschaft, Grundverkehrsgenehmigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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