RS UVS Steiermark 2003/05/27 30.3-11/2003

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Rechtssatz

§ 37 Abs 3 Z 1 FSG idgF sieht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung nur mehr dann eine Mindeststrafe von ? 363,-- vor, wenn der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt. Somit ist diese Mindeststrafe nicht anwendbar, wenn der Lenker gemäß § 23 Abs 1 FSG im Besitze einer in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung ist und diese Lenkberechtigung nur

deshalb in Österreich nicht mehr verwenden darf, weil er in Österreich einen bereits über sechs Monaten bestehenden Hauptwohnsitz unterhält. Das Unterlassen der in diesem Falle erforderlichen Umschreibung ist nur ein Unterlassen eines Formalerfordernisses, das die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt, insbesondere weil der Betreffende vor der Umschreibung ein Kraftfahrzeug bis zu sechs Monaten in Österreich lenken durfte. Aus diesem Grunde war die verhängte Geldstrafe von ? 400,-- unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen nach § 37 Abs 1 FSG entsprechend herabzusetzen.

Schlagworte
Lenkberechtiung Mindeststrafe Anwendbarkeit Formalerfordernis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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