RS UVS Tirol 2003/05/28 2003/26/002-6

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Rechtssatz

Zum Beweisthema, ob die Installation der betreffenden Brandmeldeanlage notwendig ist, um einen hinreichenden Schutz für Leben und Gesundheit der in der Betriebsanlage aufhältigen Personen, also insbesondere einen hinreichenden Kundenschutz, zu gewährleisten, hat der Sachverständige dabei ausgeführt, dass es erforderlich sei, im Fall eines Brandes die im Gebäude befindlichen Personen zu alarmieren bzw auf den Brand aufmerksam zu machen. Durch den Einbau einer internen Alarmierungseinrichtung in Form einer Druckknopfbrandmeldeanlage gemäß TRVB 123 bestehe die Möglichkeit, dass der Brandentdecker innerhalb kürzester Zeit (Einschlagen der Berstscheibe des Brandmelders und Drücken des Tasters) eine Sirene im Gebäude aktiviert, welche alle im Gebäude befindlichen Personen unverzüglich auf den Brand aufmerksam macht. Bei Fehlen einer solchen Einrichtung müsse der Brandentdecker hingegen, bevor er selbst das Gebäude verlassen kann, zu jedem Apartment bzw zu jedem Gästezimmer gehen und die dort befindlichen Personen alarmieren bzw aufwecken. Dieser Vorgang benötige in Abhängigkeit der Gebäudegröße sowie sonstiger Gegebenheiten einen gewissen Zeitraum, welcher unter Umständen aufgrund des Brandgeschehens nicht mehr zur Verfügung stehe und sei in diesem Fall ein gefahrloses Verlassen für die im Gebäude befindlichen Personen nicht mehr möglich.

Zum Beweisthema, ob derselbe Schutzzweck auch auf andere, den Konsenswerber weniger belastende Weise erreichbar ist, hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch der Einbau einer automatischen Brandmeldeanlage denkbar sei, welche bewirke, dass der Brand frühzeitig und automatisch entdeckt wird und die Alarmierung automatisch vonstatten geht. Eine solche Anlage erfordere jedoch einen wesentlich höheren Kostenaufwand als der Einbau einer Druckknopfbrandmeldeanlage. Vorkehrungen, welche für den Betriebsanlageninhaber weniger belastend sind und denselben Schutzzweck garantieren, seien nicht erkennbar.

Aufgrund dieser ergänzenden Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen, denen auch der Berufungswerber nicht entgegengetreten ist, ergeben sich für die Berufungsbehörde hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des bekämpften Auftrages zum Einbau einer Druckknopfbrandmeldeanlage keine Bedenken. Die betreffende Anlage soll die fristgerechte Räumung der Betriebsanlage im Brandfall ermöglichen, dient also insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit der in der Betriebsanlage aufhältigen Gäste. Mit dem Einbau einer entsprechenden Brandmeldeanlage werden sohin eindeutig die in § 74 Abs 2 GewO 1994 angeführten Schutzinteressen wahrgenommen. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Einbau einer derartigen Einrichtung unverzichtbar ist, weil nur dadurch eine rechtzeitige Warnung der in der Betriebsanlage aufhältigen Personen im Brandfall sichergestellt werden kann bzw bei Fehlen einer solchen Anlage besorgt werden muss, dass diese Personen bei entsprechendem Brandgeschehen das Pensionsgebäude nicht mehr fristgerecht verlassen können. Andere, denselben Schutz gewährleistende Warneinrichtungen würden nach der ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Aussage des Sachverständigen einen vielfachen Kostenaufwand erfordern. Mithin trägt der bekämpfte Auftrag auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung, wonach nur die den Konsenswerber am wenigsten belastenden, einen hinreichenden Interessenschutz gewährleistenden Maßnahmen vorzuschreiben sind.

Schlagworte
Installation, Druckknopfbrandmeldeanlage, Schutz, Leben, Gesundheit, Gäste, Einrichtung, unverzichtbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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