RS UVS Kärnten 2003/06/03 KUVS-581/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Behauptung des Beschuldigten, dass er auf dem ihm von der Behörde zur Verfügung gestellten Radarfoto den Lenker nicht erkennen könne, schlägt nicht durch, weil aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 103 Abs. 2 KFG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB das Nichtvorhandensein eines Radarfotos, auf dem der Fahrzeuglenker erkennbar ist, an der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Auskunftserteilung nichts ändert.

Schlagworte
Auskunft, Auskunftspflicht, Lenkerauskunft, Radarphoto, Lenkererkennbarkeit, Auskunftserteilung, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten