RS UVS Kärnten 2003/06/03 KUVS-1146/2/2003

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Veröffentlicht am 03.06.2003
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Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Diese Bestimmung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Name und Anschrift der lenkenden Person bekannt zu geben. Im vorliegenden Fall kam der Beschuldigte seiner Auskunftspflicht nicht nach und hat dies verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, da er lediglich den Wohnort der Lenker ? der Mann und die Frau die er aufgrund deren Autopanne mitgenommen hatte, waren nach seinen Behauptungen abwechselnd gefahren - angeben konnte, dies aber den inhaltlichen Kriterien der o.a. Bestimmung nicht entspricht.

Schlagworte
Lenker, Lenkererhebung, Zulassungsbesitzer, Auskunftspflicht, Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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