RS UVS Kärnten 2003/06/10 KUVS-1051-1052/2/2003

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Rechtssatz

Wer entgegen den Bestimmungen des § 115 MOG u.a. einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt und die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung nicht gestattet, hat dies verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Im Anlassfall hat der Beschuldigte es unterlassen Meldungen an das Referat Tierkennzeichnung in der AMA durchzuführen, obwohl Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von gekennzeichneten Tieren sowie jede Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten innerhalb von sieben Tagen zu melden sind. Deswegen, und weil er weiters den hiezu ermächtigten Organen der AMA den Zutritt zu seinem Betrieb grundlos verweigert hat, wird er verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Schlagworte
Meldepflicht, Aufbewahrungspflicht, Aufzeichnungspflicht, Prüforgane der AMA, Betrieb, landwirtschaftlicher Betrieb, Tierpass, Schlachtungen, Tierkennzeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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