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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Steuerbefreiung der Erwerbe von Todes wegen von bestimmten Kapitalvermögen; Umschreibung dieser Vermögen durch zulässige statische Verweisung auf die Kapitalertragsteuerpflicht des Einkommensteuergesetzes; keine Bedenken gegen die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer Abgeltungswirkung im Endbesteuerungsgesetz durch eine SteuerbefreiungSpruch
Den Anträgen, §15 Abs1 Z17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Den Anträgen, §15 Abs1 Z17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Die in eventu gestellten Anträge, näher bezeichnete Wortfolgen in §2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen; im übrigen wird den Eventualanträgen keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Aus Anlaß bei ihm anhängiger Beschwerdefälle hat der Verwaltungsgerichtshof am 26. Juni 1996 zur Z A31/96 (95/16/0211), am 20. August 1996 zu den Zlen. A42/96 (96/16/0018) und A41/96 (95/16/0210), am 3. Oktober 1996 zur Z A69/96 (96/16/0107), am 14. November zu den Zlen. A96/96 (96/16/0184) und A97/96 (96/16/0185), am 29. Jänner 1997 zu den Zlen. A1/97 (97/16/0009), A2/97 (97/16/0010), A3/97 (97/16/0011) und A4/97 (97/16/0012) sowie am 28. Mai 1998 zur Z A72/98 (97/16/0046) beschlossen, Anträge gemäß Art140 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.römisch eins. 1. Aus Anlaß bei ihm anhängiger Beschwerdefälle hat der Verwaltungsgerichtshof am 26. Juni 1996 zur Z A31/96 (95/16/0211), am 20. August 1996 zu den Zlen. A42/96 (96/16/0018) und A41/96 (95/16/0210), am 3. Oktober 1996 zur Z A69/96 (96/16/0107), am 14. November zu den Zlen. A96/96 (96/16/0184) und A97/96 (96/16/0185), am 29. Jänner 1997 zu den Zlen. A1/97 (97/16/0009), A2/97 (97/16/0010), A3/97 (97/16/0011) und A4/97 (97/16/0012) sowie am 28. Mai 1998 zur Z A72/98 (97/16/0046) beschlossen, Anträge gemäß Art140 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
1.1. In dem zu G242/96 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,
"§15 Abs1 Z. 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, als verfassungswidrig aufzuheben." "§15 Abs1 Ziffer 17, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, als verfassungswidrig aufzuheben."
1.2. In den zu G308/96, G386/96, G32/97, G33/97, G34/97, G35/97 und G113/98 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,
"§15 Abs1 Z. 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu auch in §2 Abs1 Z. 1 leg. cit. die Wortfolge 'durch Vermächtnis'." "§15 Abs1 Ziffer 17, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu auch in §2 Abs1 Ziffer eins, leg. cit. die Wortfolge 'durch Vermächtnis'."
1.3. In dem zu G385/96 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,
"§15 Abs1 Z. 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, in eventu im §2 Abs1 Z. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, die Wortfolge 'oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches' als verfassungswidrig aufzuheben." "§15 Abs1 Ziffer 17, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, in eventu im §2 Abs1 Ziffer eins, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, die Wortfolge 'oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches' als verfassungswidrig aufzuheben."
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid, der diesem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegt, mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B2763/95, gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
1.4. In den zu G170/96 und G244/96 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,
"§15 Abs1 Z. 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, in eventu im §2 Abs2 Z. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, die Wortfolge 'für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder', in eventu §2 Abs2 Z. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, zur Gänze, in eventu §2 Abs1 Z. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 als verfassungswidrig aufzuheben." "§15 Abs1 Ziffer 17, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, in eventu im §2 Abs2 Ziffer 4, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, die Wortfolge 'für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder', in eventu §2 Abs2 Ziffer 4, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, zur Gänze, in eventu §2 Abs1 Ziffer eins, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Die für die Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - die (sei es auch nur in eventu) angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben - lauten:
2.1. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (im folgenden: ErbStG), BGBl. 141 (soweit Regelungen nicht in der Stammfassung wiedergegeben sind, ist dies angeführt): 2.1. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (im folgenden: ErbStG), Bundesgesetzblatt 141 (soweit Regelungen nicht in der Stammfassung wiedergegeben sind, ist dies angeführt):
"§1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
§2. (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung;
2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird;
5. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird.
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§15. (1) Steuerfrei bleiben außerdem
1.-16. ...
17. (idF BGBl. 680/1994) Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß §97 Abs1 erster Satz sowie §97 Abs2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen;" 17. in der Fassung Bundesgesetzblatt 680 aus 1994,) Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß §97 Abs1 erster Satz sowie §97 Abs2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, unterliegen;"
Gemäß ArtVIII Z2 Abgabenänderungsgesetz 1994 BGBl. 680 ist §15 Abs1 Z17 ErbStG auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben sind. Gemäß ArtVIII Z2 Abgabenänderungsgesetz 1994 Bundesgesetzblatt 680 ist §15 Abs1 Z17 ErbStG auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben sind.
An §15 Abs1 Z17 ErbStG in der wiedergegebenen Fassung wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl. 201 ein Halbsatz angefügt; diese Fassung ist gemäß §34 Z3 ErbStG auf Erwerbe von Todes nach Personen wegen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind. An §15 Abs1 Z17 ErbStG in der wiedergegebenen Fassung wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 Bundesgesetzblatt 201 ein Halbsatz angefügt; diese Fassung ist gemäß §34 Z3 ErbStG auf Erwerbe von Todes nach Personen wegen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.
2.2. §97 Abs1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. 12/1993 (das ist die Fassung, die §15 Abs1 Z17 ErbStG anspricht) lautet: 2.2. §97 Abs1 und 2 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 12 aus 1993, (das ist die Fassung, die §15 Abs1 Z17 ErbStG anspricht) lautet:
"Steuerabgeltung
§97. (1) Die Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß §93 Abs2 Z3 sowie Abs3, die
1. der Kapitalertragsteuer unterliegen und
2. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§27) gehören,
gilt als durch den Steuerabzug abgegolten. Davon ausgenommen sind Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient.
1. nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen und
2. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören,
gilt durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muß dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß §93 Abs3. Von der Abgeltung der Einkommensteuer ausgenommen sind Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient."
§93 Abs1, Abs2 Z3 und Abs3 EStG 1988, auf die §97 Abs1 EStG 1988 idF BGBl. 12/1993 verweist, lautet (diese Bestimmungen wurden durch das Bundesgesetz BGBl. 12/1993 nicht berührt): §93 Abs1, Abs2 Z3 und Abs3 EStG 1988, auf die §97 Abs1 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 12 aus 1993, verweist, lautet (diese Bestimmungen wurden durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 12 aus 1993, nicht berührt):
"Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§93. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
1.
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3. a) Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken (§1 des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Banken gelten auch von Banken treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
b) Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (§95 Abs3 Z2) im Inland befindet."
Gemäß §104 Bankwesengesetz BGBl. 532/1993 ist das Wort "Bank" in bundesgesetzlichen Regelungen durch das Wort "Kreditinstitut" zu ersetzen. Gemäß §105 Abs2 Bankwesengesetz treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Gemäß §104 Bankwesengesetz Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, ist das Wort "Bank" in bundesgesetzlichen Regelungen durch das Wort "Kreditinstitut" zu ersetzen. Gemäß §105 Abs2 Bankwesengesetz treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.
§97 Abs1 und 2 EStG 1988 wurde in der Folge mehrmals, beginnend mit dem Steuerreformgesetz 1993 BGBl. 818, novelliert, ebenso der oben wiedergegebene Teil des §93 EStG 1988. §97 Abs1 und 2 EStG 1988 wurde in der Folge mehrmals, beginnend mit dem Steuerreformgesetz 1993 Bundesgesetzblatt 818, novelliert, ebenso der oben wiedergegebene Teil des §93 EStG 1988.
2.3. §1 Abs1 und 2 sowie §3 des in Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes BGBl. 11/1993 idF des Steuerreformgesetzes 1993 BGBl. 818 haben folgenden Wortlaut: 2.3. §1 Abs1 und 2 sowie §3 des in Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes Bundesgesetzblatt 11 aus 1993, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 Bundesgesetzblatt 818 haben folgenden Wortlaut:
"Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus
Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen
durch Abzug von Kapitalertragsteuer
§1. (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung
die Steuern (Abs2) - soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind. Für abzugsfreie Forderungswertpapiere ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe dieser Kapitalertragsteuer geleistet wird.
1. lita und b für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer, soweit die Steuerschuld
ab 1. Jänner 1993 entstanden ist, sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 1992 verstorben ist.
§3. Von den Maßnahmen im Sinne der §§1 und 2 bleiben unberührt:
Auf §§104 und 105 Abs2 Bankwesengesetz wurde schon oben (Pkt. I.2.2.) hingewiesen. Diese beiden Vorschriften stehen nicht in Verfassungsrang. Auf §§104 und 105 Abs2 Bankwesengesetz wurde schon oben (Pkt. römisc