RS UVS Kärnten 2003/06/11 KUVS-1753/4/2002

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Rechtssatz

Voraussetzung für eine Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO ist, dass die Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Nach der gegenständlichen Bestimmung reicht der Verdacht des Lenkens aus, damit eine derartige Aufforderung an eine Person ausgesprochen werden kann. In der Verhandlung konnten die einschreitenden Beamten glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass im vorliegenden Fall der Verdacht bestand, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. Die einschreitenden Beamten sind vorliegend dem Fahrzeug, welches auf den Beschuldigten zugelassen ist, nachgefahren. Der Lenker des Fahrzeuges hat sich sofort nach dem Anhalten des Fahrzeuges zur Rückseite des Hauses begeben und die Beamten sind dieser Person gefolgt; dort wurde dann der Beschuldigte angetroffen. Dies begründet den Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges.

Schlagworte
Alkohol, Alkoholisierung, Alkoholisierungsverdacht, Alkomat, Alkomattest, Lenker, Lenkverdacht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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