RS UVS Vorarlberg 2003/06/12 3-79-38/03

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Rechtssatz

Die von der Erstbehörde festgesetzte Entzugsdauer von fünf Monaten ist angemessen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass nicht nur eine der Alternativen des § 66 Abs 1 zweiter Satz FSG vorliegt, sondern der Berufungswerber sowohl den Tatbestand der Ziffer 2 als auch den der Ziffer 3 erfüllt hat. Dazu kommt, dass der Berufungswerber bei der hier maßgeblichen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO nicht nur lediglich einen Verkehrsunfall verschuldet hat, sondern bei diesem Verkehrsunfall auch noch eine Person schwer verletzt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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