RS UVS Kärnten 2003/06/16 KUVS-516-517/9/2003

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Rechtssatz

Die in der o.a. gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Anhalte- bzw. Meldepflichten bei Sachschäden setzt allerdings voraus, dass der unfallsbedingte Kraftfahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit nach Geräusch und Erschütterung den Unfall auch bemerkt hat.

Gegenständlich hat die Beschuldigte ? wie auch vom Sachverständigen dargelegt ? aufgrund des außerordentlich geringfügigen Kontaktes der Fahrzeuge keine derartigen Wahrnehmungen gemacht, sodass ihr ein Verstoß gegen die o.a. Bestimmungen nicht angelastet werden kann (Einstellung des Verfahrens).

Schlagworte
Unfall, Verkehrsunfall, Sachschaden, Anhaltepflicht, Meldepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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