RS UVS Kärnten 2003/07/10 KUVS-K1-740/4/2003

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Veröffentlicht am 10.07.2003
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Rechtssatz

Folgt die Berufungswerberin der Aufforderung des Landeshauptmannes für Kärnten zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht, sind durch die Behörde die im § 63 Abs. 4 AWG vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen. Dementsprechend war auch das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen in die der Firma A genehmigten Bodenaushubdeponie B anzuordnen.  Zweck der Sicherheitsleistung ist es, die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtung, insbesondere die ordnungsgemäße Einhaltung und Auflassung der Deponie, zu sichern.

Schlagworte
Abfall, Abfallwirtschaft, Sicherheitsleistung, Nichterlag der Sicherheitsleistung, Deponie, Deponiebeschickung, Verbot der Deponiebeschickung, Bodenaushubdeponie, Bewilligungserfüllung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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