RS UVS Kärnten 2003/07/21 KUVS-1098/5/2003

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Veröffentlicht am 21.07.2003
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Rechtssatz

Wird ein Gastgewerbe im selben Standort in verschiedenen Betriebsarten ausgeübt, gilt, wenn die Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen der einzelnen Betriebsarten räumlich vollkommen getrennt sind, die jeweilige Sperrzeit für die einzelne Betriebsart. Andernfalls richtet sich die Sperrzeit nach jener Betriebsart, für die die früheste Sperrstunde festgesetzt ist.

Da gegenständlich der Beschuldigte ein Café?Restaurant und eine Bar mit gemeinsamer Betriebsfläche betreibt, somit als Sperrstunde 02.00 Uhr festgesetzt ist und entgegen den Bestimmungen der SperrV Krnt 1995 danach noch Gäste in der Anlage verweilten, ist er im Sinne der ihm angelasteten Übertretungen verantwortlich.

Schlagworte
Betrieb, Betriebsart, Anlage, Sperrzeit, Sperrstunde, Betriebsräume, getrennte, Standort, Betriebsort, Betriebsfläche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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