RS UVS Salzburg 2003/07/21 3/13607/5-2003br

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Veröffentlicht am 21.07.2003
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Rechtssatz

Die Wahrnehmung eines Kundentermins nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist nicht unter die vom Gesetz gedeckte Möglichkeit eines Aufschubes (etwa zum Versuch des Identitätsnachweises) zu subsumieren, erlaubt somit also keinen Aufschub der Verständigung.

Schlagworte
Die Wahrnehmung eines Kundentermins nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden erlaubt keinen Aufschub der Verständigung gemäß § 4 Abs 5 StVO
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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