TE Vfgh Beschluss 2007/11/30 B547/07

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens über zwei Beschwerden gegen dieZurückweisung von Anträgen auf Feststellung des Nichtvorliegens land-und forstwirtschaftlicher Grundstücke als gegenstandslos; materielleKlaglosstellung durch nachfolgende grundverkehrsbehördlicheGenehmigung des Kaufvertrages bzw dem Antrag stattgebendenFeststellungsbescheid; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 12. Mai 2003 und Nachtragsvertrag vom 10./11. Mai 2005 erwarb der Beschwerdeführer von der beteiligten Partei R. T. die Liegenschaften EZ 81 sowie EZ 90027, beide GB Ellmau, mit Ausnahme der Hofstelle der EZ 90027 GB Ellmau auf Gst. 77/2 im Ausmaß von 1.099 m². Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 19. Februar 2007 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LGVK) diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

Begründend führte die LGVK im Wesentlichen aus, dass das vorliegende Rechtsgeschäft eine Verschlechterung der Agrarstruktur herbeiführe, was "der Zielsetzung des §6 Abs1 lita Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 im Allgemeinen [widerspricht] und ... unter Berücksichtigung der dort geschilderten Interessen weiters einen Versagungsgrund nach §7 Abs1 lita leg.cit. im Besonderen [bildet]."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

3. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007 teilte die LGVK mit, dass einem am 26. März 2007 zwischen dem Beschwerdeführer und der R.

T. (der beteiligten Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren) abgeschlossenen Kaufvertrag über die gesamte EZ 81 und EZ 90027, je GB Ellmau, mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom 28. Juni 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Dieser Bescheid, der mit dem Schreiben vorgelegt wurde, sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei daher berechtigt, sämtliche Liegenschaften, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides der LGVK vom 19. Februar 2007 waren, zuzüglich jener Hofstelle, deren Nichterwerb zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geführt hatte, in sein Eigentum zu übernehmen.

4. Der vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 22. August 2007 mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte. Er beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.

Hiezu erstattete die LGVK eine Äußerung, in der sie die Auffassung vertritt, dass dem Beschwerdeführer mangels Klaglosstellung iSd §88 VfGG keine Kosten zuzusprechen sind.

II. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004).

2. Der angefochtene Bescheid ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Mit der (rechtskräftigen) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs an den Liegenschaften EZ 81 und EZ 90027, je GB Ellmau, durch den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission vom 28. Juni 2007, wurde dem Anliegen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedoch Rechnung getragen. Damit sind aber die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen des angefochtenen Bescheides (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst seine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.

3. Der Beschwerdeführer ist daher - wie er in seiner Äußerung vom 22. August 2007 selbst dartut - durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.

4. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG - da der Gegenstand der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung je und je verschieden war - nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209/1998, 16.326/2001, 17.291/2004).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Klaglosstellung, VfGH /Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B547.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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