RS UVS Steiermark 2003/07/29 30.4-126/2002

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Veröffentlicht am 29.07.2003
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Rechtssatz

Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 1 Abs 1 der ortspolizeilichen GesundheitsschutzV von Graz 1971 idF von 1983 ist die konkrete Eignung, die in dieser Norm näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Nach der genannten Verordnung sind Handlungen und Unterlassungen verboten, die für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, "durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen". Nach § 1 Abs 2 der Verordnung sind, "wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 zutreffen, insbesondere a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken... und c) das Ablagern von Müll außerhalb der Müllablagerungsplätze verboten". Somit hätte der Vorhalt einer Übertretung nach § 1 Abs 1 und Abs 2 lit a und c der GesundheitsschutzV, wonach eine Eigentümerin ihre Liegenschaft an bestimmten Tagen "nicht von Schmutz und Unrat reingehalten und auf den Freiflächen Müll abgelagert und hygienische Missstände verursacht habe", gemäß § 44a Z 1 VStG die Eignung nach § 1 Abs 1 der Verordnung konkret anführen müssen.

Schlagworte
Gesundheitsschutz Verordnung Ortspolizei Eignung Müllablagerung hygienische Missstände Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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