RS UVS Kärnten 2003/08/05 KUVS-1866-1867/7/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 18 STVO normiert, dass der Lenker eines Fahrzeuges beim ?Hintereinanderfahren" einen bestimmten Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat.

Gegenständlich hat der Beschuldigte beabsichtigt sein Fahrzeug von der linken auf die rechte Fahrspur zu lenken, hat es aber sofort wieder auf die linke Fahrspur gelenkt da er auf der rechten Spur ein Fahrzeug wahrgenommen hat. Diesbezüglich kann nicht von einem ?Hintereinanderfahren" mit gleicher Geschwindigkeit gesprochen werden, und ist der Beschuldigte ob der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht strafbar. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Hintereinanderfahren, Abstand, Abstand halten, Fahrspurwechsel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten