§ 18 STVO normiert, dass der Lenker eines Fahrzeuges beim ?Hintereinanderfahren" einen bestimmten Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat.
Gegenständlich hat der Beschuldigte beabsichtigt sein Fahrzeug von der linken auf die rechte Fahrspur zu lenken, hat es aber sofort wieder auf die linke Fahrspur gelenkt da er auf der rechten Spur ein Fahrzeug wahrgenommen hat. Diesbezüglich kann nicht von einem ?Hintereinanderfahren" mit gleicher Geschwindigkeit gesprochen werden, und ist der Beschuldigte ob der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht strafbar. (Einstellung des Verfahrens)