RS UVS Niederösterreich 2003/08/07 Senat-WU-02-0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Angabe einer Internetadresse reicht als Tatortbezeichnung nicht aus. Tatort ist der Standort, von dem aus die Internetadresse betrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten