RS UVS Oberösterreich 2003/08/11 VwSen-520311/9/Br/Gam

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Veröffentlicht am 11.08.2003
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Rechtssatz

Die praxisorientierte Beurteilung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO bedingt eine Beurteilung der Weg-Zeitkomponente ab der Erkennbarkeit einer Überquerungsabsicht. Daher keine Behinderung, wenn diese Absicht nicht erkennbar war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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