Bei für Schulfahrten verwendeten Fahrzeugen, welche gemäß § 114 Abs 3 KFG gekennzeichnet sind, ist mit Fahrfehlern von Schülern zu rechnen und andere Fahrzeuglenker müssen entsprechend dem Vertrauensgrundsatz entsprechend vorsichtig fahren. Ein nicht ordnungsgemäßes Blinken des Schülers im Zuge eines Fahrstreifenwechsels ist nicht geeignet, den Tatbestand des § 114 Abs 4 Z 4 KFG zu erfüllen.