RS UVS Kärnten 2003/08/19 KUVS-1748-1749/6/2002

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Veröffentlicht am 19.08.2003
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Rechtssatz

Sind die Prüfschilder der Druckluftbehälter bei einem Sattelzugfahrzeug abgerostet, stellt dies einen schweren Mangel und somit einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 KFG dar, welchen der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges zu verantworten hat. Kann dieser aber seine Schuldlosigkeit glaubhaft machen ? gegenständlich durch Glaubhaftmachung eines wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystems, das seinerseits kein Verschulden erkennen läßt  ? kann ihm der Verstoß nicht zugerechnet werden. Im vorliegenden Fall kann allerdings nicht von einem wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystem gesprochen werden, da sich der Beschuldigte lediglich darauf verlassen hat, dass die Fahrer gemäß seiner Anweisung die Fahrzeuge vor und während der Fahrt auf Mängel hin zu überprüfen und diese zu melden haben. Da er es verabsäumt hat hinsichtlich des technischen Zustandes der Fahrzeuge selbst eine Kontrolle durchzuführen oder zumindest geeignete Personen mit dieser Kontrolltätigkeit zu beauftragen, hat der Beschuldigte die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, handelsrechtlicher Geschäftsführer, technischer Zustand, Kraftfahrzeug, Kontrolle, innerbetriebliches Kontrollsystem, Mängel am Kraftfahrzeug, Prüfschilder, Druckluftbehälter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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