RS UVS Kärnten 2003/08/27 KUVS-1373/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Zur Berufung berechtigt sind gem. § 8 AVG nur Parteien des Verfahrens im Umfang ihrer Parteistellung. Das sind jene Personen, deren rechtliche Interessen oder Rechtsansprüche durch den Bescheid beeinträchtigt werden. Demgemäss kann Berufungswerber nur derjenige sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden ist und für den er auch inhaltlich bestimmt war. Erhebt eine nicht zur Berufung legitimierte Person Berufung, ist das Berufungsverfahren mangels Parteistellung des Berufungswerbers als unzulässig zurückzuweisen. Gegenständlich hat der Prokurist der A GmbH gegen ein Straferkenntnis das gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer derselben GmbH wirksam erlassen wurde, Berufung erhoben (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit).

Schlagworte
Berufung, Parteistellung, Berufungslegitimation, Zurückweisung, Berufungslegitimation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten