RS UVS Niederösterreich 2003/09/02 Senat-BN-02-1116

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Veröffentlicht am 02.09.2003
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Rechtssatz

Bei einer erheblichen Unterschreitung des Mindestabstandes (hier: statt 39 m lediglich 24 m) sind Feststellungen über die Beschaffenheit der Bremsen nicht erforderlich (der Berufungswerber hatte vorgebracht, sein Fahrzeug sei ?berühmt für seine besondere Bremsleistung?).

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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