RS UVS Kärnten 2003/09/03 KUVS-1160/8/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Rechtssatz

Die berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages, ja während der gesamten Woche stellt keine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie  zB. im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder Krankenhausaufenthaltes. Die regelmäßige berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung ? gegenständlich der Aufenthalt des Beschuldigten von fünf bis sechs Tagen in der Woche im Büro eines italienischen Unternehmens ? erfüllt das Tatbestandsmerkmal des vorübergehenden Verlassens des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht und kann in diesem Fall von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung ausgegangen werden.

Schlagworte
Einspruch, verspäteter Einspruch , Zustellung, Zustellversuch, Hinterlegung, Abgabestelle, vorübergehende Abwesenheit, gewöhnlicher Aufenthaltsort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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