RS UVS Wien 2003/09/04 03/M/34/7247/2002

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Rechtssatz

Die gleichzeitige Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB und von Zwecken der ?Spezialprävention" erfordert es, auf Grund bestimmter Tatsachen mit ausreichender Sicherheit annehmen zu können, dass der Strafzweck, eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (zu den genannten Gründen der ?Spezialprävention" vgl. VwGH vom 22.4.1997, 95/04/0174), nur mit solchen Strafen erreicht werden kann, die höher sind als jene, die bisher verhängt wurden bzw. im jeweils aktuellen Fall unter Berücksichtigung bloß des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB (d.h. noch ohne Berücksichtigung von Zwecken der ?Spezialprävention") zu verhängen wären.

Der bloße Umstand, dass ein Kfz-Lenker im Wiener Großstadtverkehr in fünf Jahren achtmal - davon in den zwei der aktuellen Bestrafung vorangegangenen Jahren jeweils gerade zweimal, im aktuellen Jahr bis zur gegenständlichen Bestrafung hingegen noch überhaupt nicht - wegen im ruhenden Verkehr begangener Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist, reicht für sich allein nicht aus, um diese vergangenen Verwaltungsübertretungen doppelt, nämlich einerseits als Erschwerungsgrund der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, andererseits zur Begründung spezialpräventiver Überlegungen, heranzuziehen. Die Erstbehörde war daher nicht berechtigt, ohne nähere, im Verfahren jedoch nicht hervorgekommene Umstände und ungeachtet der sehr

ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin besonders einschneidende Strafen im Wesentlichen nur auf Gründe der Spezialprävention zu stützen, wogegen jedenfalls auch die sehr ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin abzuwägen gewesen wären. Bloße Gründe der Spezialprävention vermögen eine ohne entsprechende Bedachtnahme auf die übrigen Strafzumessungsgründe, gleichsam automatisch erfolgende Steigerung der Strafbeträge jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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