RS UVS Niederösterreich 2003/09/09 Senat-WN-02-0181

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Rechtssatz

§ 37 Abs 1 Z 6 der NÖ Bauordnung 1996 stellt die Benützung eines Bauwerkes, nicht aber die Verantwortlichkeit dafür, dass ein Bauwerk (vor der Anzeige der Fertigstellung) benützt wurde, unter Strafsanktion. Diesbezüglich kommt eine Bestrafung wegen Mittäterschaft in Betracht. Eine solche Tatanlastung erfordert den Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung und Benennung des unmittelbaren Täters.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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