RS UVS Kärnten 2003/09/10 KUVS-6-7/8/2003

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Rechtssatz

Wer als Beförderer Gefahrengut entgegen § 7 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert, weil er es unterlässt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass das Beförderungspapier den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, da die Ziffer und der Buchstabe für die transportierte Gefahrengut fehlte, obwohl der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 leg. cit. sich zu vergewissern hat, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, sowie die schriftliche Weisung den gesetzlichen Vorschriften entsprach, dass diese nicht in einer amtlichen Sprache einer der Vertragsparteien des ADR, die der Lenker lesen und verstehen konnte, bereitgestellt wurde, obwohl der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 leg. cit. sich zu vergewissern hat, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2007, Zahl: 2003/03/0287-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. September 2003, Zahl: KUVS-6-7/8/2003, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, als unbegründet abgewiesen wurde.

Schlagworte
Gefahrengut, Gefahrengutbeförderung, Beförderungspapier, Überprüfungspflicht, amtliche Sprache, Beförderungseinheit, Sicherheitsvorsorgepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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